Männer Gesang Verein 1873 Niedernhausen e.V.

 

1. Vorsitzender: Berthold Fischer Lenzhahner Weg 53  65527 Niedernhausen im Taunus Telefon:  und Fax :06127-8491
2. Vorsitzender: Reinhold Hofmann

Tel 06127- 1338

 

Satzung des MGV Niedernhausen e.V.

§1

Name und Sitz des Vereins:

1. Der Verein führt den Namen "MGV 1873 Niedernhausen"

2. Der Verein führt seinen Sitz in Niedernhausen//taunus und soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Idstein eingetragen werden.

3. Der Verein geht hervor aus den Gesangvereinen " Eintracht" und "Einigkeit", die in den jahren 1873 bzw. 1889 gegründet wurden und sich am 05.10.1933 freiwillig zusammengeschlossen haben.

4. Der Verein gehört zum Sängerkreis Main Taunus im Hessischen Sängerbund (HSB)

§2 Zweck

1. Der Verein bezweckt die gemeinsame Pflege und Verbreitung des deutschen Chorgesangs und erfüllt kulturelle Aufgaben in der Gemeinde. Er will den Sinn für gutes Kunstgut wecken, das Interesse vertiefen und so zur Volksbildung beitragen.

2-.Dieses Ziel soll erreicht werden:

a       Durch Veranstaltungen von Konzerten und Vorträgen

b       Durch regelmäßige , wöchentliche Chorproben.

c       Durch Veranstaltungen von unterhaltenden Abenden, die den Sinn für gutes Kunstgut wecken und zur            Volksbildung beitragen.

3. Die Tätigkeit wird ohne Absicht auf Gewinnzielung ausschließlich zum Zwecke der Kunstpflege und               Volksbildung ausgeübt. Dabei verfolgt der Verein ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabeordnung 1977.

4. Über einige Veranstaltungen oder die Teilnahme an Gesangswettstreiten, Sängerfesten, oder sonstigen gesanglichen Auftritten entscheiden die aktiven Mitglieder selbst.

5. Das Vermögen des Vereins darf nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet Werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus dem Vereinsvermögen.

§3 Mitgliedschaft

1. Der Verein besteht aus aktiven, pssiven und Ehrenmitgliedern. Über die Neuaufnahme entscheidet der Vereinsvorstand.

2.  Pflichten der Mitglieder sind:

a)  Die Annerkennung der bestehenden Satzung des Vereins

b)  die regelmäßige Beitragsleistung

c) die aktiven Mitglieder sind zum Besuch der Chorproben und sonstigen Veranstaltungen verpflichtet

3. Mtglieder die sich um den Verein oder seine Zwecke wesentliche Verdienste erworben haben, kann der Vorstand zu Ehrenmitglieder ernennen. Vereinsmitglieder mit 50 jähriger Mitgliedschaft werden automatisch zu Ehrenmitgliedet ernannt.

4. Für die Verbindlichkeiten des Vereins haften die Mitglieder nicht mit ihrem Privatvermögen.

 

§4 Erlöschen der Mitgliedschaft

1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt oder Ausschluß. Der Austritt aus dem Verein steht jedem Mitglied jederzeit frei, jedoch muß dies dem Vorstand schriftlich angezeigt werden.

2.Durch die Mitgliederversammlung kann ausgeschlossen werden:

q) Wer das Ansehen des Vereins schädigt

b) wer seine Beiträge mindestens ein Jahr nicht entrichtet hat, und der Zahlung nach schriftlicher Aufforderung (per Einschreiben) innerhalb eines Monats nicht nachkommt.

3.  Das Ausscheiden aus dem Verein befreit nicht von der Zahlung der rückständigen Beiträge. Bereits gezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

4.Mit dem Austritt oder Ausschluß erlischt jeder Anspruch auf das Vereinsvermögen.

§5 Beiträge

1. Die beiträge der aktiven, passiven und jugendlichen Mitglieder werden auf der Mitgliederversammlung festgelegt.

2. Der Vorstand kann bei sozialer Bedürftigkeit einzelner Mitglieder Sonderregelungen treffen.

3. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§6 Verwaltung

1. Als Verwaltungsorgan des Vereins gelten:

a)  Der Vorstand

b)  die Mitgliederversammlung

2. Die Mitgliederversammlung findet im ersten Quartal eines jeden Jahres statt. Sie ist mindestens zwei Wochen vorher unter Bekanntgabe der Tagesordnung sämtlichen Mitgliedern bekanntzugeben.. Die Veröffentlichung erfolgt im Wisbadener Kurier und in der Idsteiner Zeitung. Außerordentliche Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn das Interesse des des Vereins es erfordert, oder 1/3 der Mitglieder eine Mitgliederversammlung beantragen. Ihre Bekanntmachung erfolgt in der selben Weise wie die der Jahresmitgliederversammlung.. Jede ordnungsgemäß einzuberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig und beschließt mit einfacher Stimmenmehrheit, Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Über die Versammlung ist ein Protokoll diuch den Schriftführer, dessen Vertreter oder ein anderes Mitglied des Vorstandes zu führen, welche von diesem zu unterzeichnen und bei der nächsten Mitgliederversammlung zu verlesen ist.

3.Beisitzer

Bis auf die Beisitzer müssen die Vorstandsmitglieder aktive Sänger sein. Die Wahlen sind geheim und direkt. Auf Antrag sind Wahlen per Aklamation zulässig. Der Antrag muß jedoch einstimmig von der Versammlung angenommen werden. Der Kasse ist jeweils vor der Mitgliederversammlung zu prüfen. Die Kassenprüfer werden auf der Mitgliederversammlung für ein Jahr gewählt. Die Wahl eines Kassenprüfers hiervon ist auch im folgenden Jahr möglich.

§7 Auflösung des Vereins

1.Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmmehrheit beschlossen werden.

2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seinesbisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den DSB zur Treuhand für die Neugründung eines Gesangvereins in Niedernhausen/Taunus, der es unmittelbar und ausschließlich für die gemeinnützigen Zwecke zu verwenden hat.

§8 Verwenden des Vereinsvermögens

1. Das Vereinsvermögen wird während des Bestehens des Vereins ausschließlich im Interesse des Chorgesangs, der Kunstpflege und der Volksbildung verwandt.

Durch Mitgliedschaft erwirbt niemand einen Anspruch auf das Vereinsvermögen. Die §§ 738 - 740 BGB finden keine Anwendung.

§9 Inkrafttretung der Satzung

1. Sobald diese Satzung die Zustimmung der Mitgliederversammlung hat, tritt sie sofort in Kraft. Zusätze und Änderungen können durch Beschluß der Mitgliederversammlung mit 3/4 Stimmenmehrheit vorgenommen werden.

2. Sämtliche bisher gültige Satzungen werden durch diese satzung aufgehoben.

3.Die vorstehende Satzung wurde in der heutigen Mitgliederversammlung beschlossen.

Beschluß der Satzung 27.04.1985 gez: Georg Sattler, Werner Hilfrich, Wolfgang Wander, Karl Dieter Hofmann, Günter Laib, Helmut Keßler, Karl Pfuhl, Kurt Minge, Bernhard Krissel, Kurt Belz
12.02.1986 Der Verein wurde heute unter Nummer 396 in das Vereinsregister eingetragen

Dienstsiegel

D- 6270 Idstein im Taunus den 12.02.1986 Amtsgericht

gez. Richter Justizangestellte

 

Ergänzungen bzw. Änderungen sind eingearbeitet

+25.01.1986

++ 24.01.1986